NEUFASSUNG

der

SATZUNG

der

Walther Blohm Stiftung

 

Präambel

Am 17. Dezember 1964 haben Frau Annemarie Blohm geborene Brandis, Witwe des am 12. Juni 1963 verstorbenen Diplom-Ingenieurs Walther Blohm, einerseits sowie Dr. Ing. Georg Blohm, Diplom-Ingenieur Werner Blohm und Ina Freifrau von Meerheimb geborene Blohm andererseits eine Stiftung errichtet, die von der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg am 22. Dezember 1964 genehmigt wurde. Die Stifter gaben der Stiftung die folgende bis heute in einigen Teilen geänderte Satzung:

 § 1

 Name, Sitz und Rechtsform

(1)        Die Stiftung führt den Namen „Walther Blohm Stiftung“

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2)        Die Stiftung hat ihren Sitz in Hamburg.

 § 2

 Stiftungszweck

Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist.

die Förderung begabten Nachwuchses, der sich vornehmlich der Luft- und Raumfahrttechnik widmet, durch die Gewährung von Beihilfen.

- zum Studium an Technischen Hochschulen und Fachhochschulen

- zur Weiterbildung von jungen Ingenieuren

- für Doktoranden

- zu Studienreisen, die der Weiterbildung dieses Personenkreises dienen

- zur Durchführung technischer und wissenschaftlicher Projekte in studentischen Gruppen

die Förderung der industriellen Technik, vornehmlich auf dem Gebiet der Betriebsführung und Produktionstechnik durch Vergabe von Geldpreisen für nach dem jeweiligen Stand der Technik überragende wissenschaftliche Leistungen. Die Preise können vergeben werden.

- für Leistungen auf Gebieten, über deren Förderung durch Preisverleihung die Stiftung den in Frage kommenden Personenkreis vorher informiert hat,

- für Arbeiten, die vom Vorstand der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt, der Deutschen Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) oder dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Betriebswirtschaft für eine Auszeichnung empfohlen wurden.

§ 3

Stiftungsvermögen

  1. Das Kapital der Stiftung ergibt sich aus den jeweiligen Jahresabrechnungen. Von diesem Stiftungskapital gilt der Betrag von DM 400.000,- (i. W. vierhunderttausend Deutsche Mark) als Kapitalgrundstock, der in seinem Bestand nicht angegriffen werden darf.

  2. Weiteres Vermögen soll der Stiftung durch wiederkehrende oder einmalige Spenden von Förderern zufließen.

  3. Das Stiftungsvermögen darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 4

Stiftungsleistungen

  1. Die nach § 2 Nummer 1 zu fördernden Leistungsempfänger sollen die Zuwendungen als rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Unterstützung erhalten.

  2. Die Stifter und ihre Erben dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten.

  3. Die Stiftung darf keine Person durch Verwaltungsgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 5

 Stiftungsvorstand

  1. Der Vorstand der Stiftung besteht mindestens aus drei, höchstens aus sieben Personen.

  2. Die jeweilige Ergänzung des Vorstandes erfolgt durch Zuwahl mittels mehrheitlichen Beschlusses der jeweils verbliebenen Vorstandsmitglieder. Ist nur ein Vorstandsmitglied, verblieben so ist er zur Ergänzung des Vorstandes berufen. Die jeweilige Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  3. Der Stiftungsvorstand wählt sich einen Vorsitzenden auf die Dauer von jeweils drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Die Vorstandsmitglieder üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.

  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  6. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstigen Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

  7. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.

  8. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vor­standsmitglieder übertragen. Er kann eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen. Die Anstellung weiterer Hilfskräfte ist zulässig.

  9. Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks eine Jahresabrechnung, die von einem geeigneten Fachmann, z.B. Betriebswirt, Bilanzfachmann, o.ä., geprüft wird.

  10. Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt.

 § 6

 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Beschlussfassung muss die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sein.

  2. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die vom Vorsitzenden oder mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Bei der Beschlussfassung abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Be­schlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

  3. Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Falle müssen alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

  4. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende bzw. das dem Lebensalter nach älteste Vorstandsmitglied bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

  5. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8

Satzungsänderungen

  1. Diese Satzung kann nur durch ¾ Mehrheitsbeschluss aller Mitglieder des Vorstandes geändert werden. Hierbei ist eine schriftliche Stimmabgabe für maximal eine Stimme zulässig.

  2. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der noch lebender Stifter und der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 9

Auflösung

  1. Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder. Schriftliche Stimmabgabe ist für maximal 1 Stimme zulässig

  2. Der Beschluss wird erst mit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde wirksam. Zu Lebzeiten der Stifter bedarf er auch deren Zustimmung.

  3. Im Falle der Auflösung fällt ihr Vermögen, das nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten verbleibt, an eine vom Vorstand zu bestimmende andere steuerbegünstigte rechtsfähige Stiftung, die es unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiete der Nachwuchsförderung für die Luft- und Raumfahrttechnik zu verwenden hat.

§ 10

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts. Aufsichtsbehörde ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Senatskanzlei.

§ 11

Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.

Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

Senatskanzlei

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